AGB

Hebammenpraxis Siegtal
Ulrike Becker & Maria Kremer & Partner
Eingetragene Partnerschaft (PartG)
Humperdinckstr. 26 – 53773 Hennef
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebammenpraxis Siegtal eingetragene Partnerschaft, nachfolgend Hebammenpraxis Siegtal genannt.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Hebammenpraxis Siegtal und der Leistungsempfängerin. 2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebammenpraxis Siegtal und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, nebst seinen Anlagen in der jeweils gültigen Fassung. der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebammenpraxis Siegtal sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
4. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
• Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B. Akupunktur, Laserbehandlung
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt
und zwölf Wochen nach der Geburt
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von
der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Die Hebammenpraxis verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und daher der Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin in Rechnung gestellt:
• Falls keine gültige Mitgliedschaft der oben genannten Krankenkasse festgestellt werden kann.
• Vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens am Vortag abgesagt wurden.
• Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, wird die Leistungsempfängerin die Hebammen über alle Leistungen informieren, die sie bei einer Kollegin in Anspruch genommen hat.
5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebammenpraxis Siegtal die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden, schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebammenpraxis Siegtal nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammenpraxis Siegtal nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Tagen fällig, unabhängig von der Erstattung durch die Versicherung oder Beihilfestelle (§286 Abs. 3 BGB). Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebammenpraxis Siegtal vereinbart hat, erhält sie eine Rechnung nach erfolgter Leistung. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung innerhalb von 30 Tagen fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.